Content Note: Im folgenden Artikel geht es um sexuellen Missbrauch.
Stealthing: So nennt man es, wenn beim Geschlechtsverkehr von einer Person heimlich und ohne Einverständnis der anderen das Kondom abgenommen wird. Manche verkaufen das als „Sex-Trend“, andere sprechen von einer Straftat.
Zuerst einmal die Fakten. Stealthing ist ein sexueller Missbrauch. Die*der Partner*in gab ihr Einverständnis nur für Safer Sex. Mit dem Abziehen des Kondoms wird die betroffene Person der Gefahr von sexuell übertragbaren Krankheiten ausgesetzt (ja, auch wenn der*die Täter*in schwört, keine Krankheiten zu haben) und eventuell auch einer ungewollten Schwangerschaft. Es wird die körperliche Unversehrtheit einer Person gefährdet – und das, ohne deren Wissen. Man könnte also von Körperverletzung sprechen.
Außerdem wird die sexuelle Selbstbestimmung eingeschränkt und missachtet. Ein Mensch wird durch Fremdeinwirkung auf die Situation und auf Grund von Unwissen zu einer Handlung gebracht, die er mit allumfassendem Wissen der Situation (also mit Wissen um das fehlende Kondom) nicht vollzogen hätte. Das klingt jetzt erst einmal sehr kompliziert ausgedrückt, ist aber insofern wichtig, dass hier das ursprüngliche Einverständnis zum geschützten Sex eigentlich erst einmal unwichtig ist. Nur bleibt die Frage: Gilt das vor Gericht auch und wie wird Stealthing strafrechtlich betrachtet?
Stealthing: Strafbar oder nicht?
Wir haben es hier mit einer Gesetzeslücke zu tun, mit einem Tatbestand, der so (noch) nicht in einem Gesetz festgeschrieben ist und bei dem niemand so recht weiß, wie er im bestehenden Gesetz einzuordnen ist. In Deutschland werden sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung strafrechtlich mit dem §177 des Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dort ist niedergeschrieben, wie sich genannte Straftaten definieren und mit welchen Freiheitsstrafen sie, je nach Schwere des Falls, zu belangen sind. Unter anderem liegt nach diesem Paragraphen Abs. 2 eine Straftat vor, wenn „der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern“. Auf eine ähnliche Formulierung im Schweizerischen Strafgesetzbuch (sStGB) bezog sich die Staatsanwaltschaft in einem Fall von 2019 im Kanton Zürich, bei dem ein Mann wegen Stealthing vor Gericht stand. Im sStGB wird unter Artikel 191 die „Schändung“ definiert. Es handelt sich dabei um eine Handlung, bei der ein*e Täter*in ein Opfer missbraucht, das urteils- oder widerstandunfähig ist. Die Art der sexuellen Handlung spielt dabei keine Rolle. Im Fall von 2019 argumentierte die Staatsanwaltschaft damit, dass die betroffene Frau durch das fehlende Wissen nicht in der Lage war, Widerstand zu leisten.
Der Mann wurde jedoch vom Bezirksgericht in Bülach freigesprochen, obwohl der Richter die Schilderungen der betroffenen Frau glaubte. Die geforderte Verurteilung wegen Schändung sei jedoch nicht möglich, weil der Sex ursprünglich einvernehmlich gewesen sei.
Weitere Fälle von Stealthing vor Gericht
Bisher gab es in der Schweiz insgesamt drei Fälle von Stealthing, die vor Gericht gelandet sind. 2017 wurde ein Mann in erster Instanz wegen Vergewaltigung verurteilt, in zweiter Instanz wegen Schändung bei gleichbleibendem Strafmaß[1]. Ein weiterer Mann wurde im Januar 2019 freigesprochen. Auch hier plädierte die Staatsanwaltschaft auf Schändigung. In Deutschland stand 2018 das erste Mal ein Mann wegen Stealthing in Berlin vor Gericht und wurde wegen eines sexuellen Übergriffs verurteilt. Es läge kein Fall von Vergewaltigung vor, da nur das Abziehen des Kondoms, nicht aber der (laut Gericht einvernehmliche) Sex an sich, ein Strafbestand erfülle.
Nein-heißt-Nein und Stealthing
Aber ist Sex wirklich noch einvernehmlich, wenn eine Person ohne das Wissen der anderen die vereinbarten Voraussetzungen dafür missachtet? Man könnte hier auch mit dem Strafgesetzbuch argumentieren, in dem in §177 Abs. 1 ein sexueller Übergriff als sexuelle Handlung „gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person“ definiert wird. Seit 2016 ist diese Formulierung Bestandteil des StGB und wird umgangssprachlich oft als die „Nein-heißt-Nein“-Regelung bezeichnet. Ein Opfer muss sich also nicht mehr körperlich wehren, damit der juristische Strafbestand eines sexuellen Übergriffs oder einer Vergewaltigung vorliegt. Wenn deutlich gemacht wird, dass eine sexuelle Handlung nicht gewünscht ist, reicht das aus. Eine Vergewaltigung liegt nach juristischer Sicht vor, wenn die sexuellen Handlungen „mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“ (§177 Abs. 6 StGB). Es muss also eine Penetration gegeben haben, damit ein sexueller Übergriff auch juristisch als Vergewaltigung gezählt wird.
Es wird wohl noch eine Weile dauern, bis die Frage nach der Strafbarkeit von Stealthing beantwortet werden kann. Die vergangenen Fälle zeigen, wie unterschiedlich Gesetze ausgelegt und verstanden werden können und wie unterschiedlich auch das Verständnis von „Einvernehmen“ sein kann. Was die vier Fälle aber auch zeigen, ist, dass es einen Konsens darüber gibt, dass dieses Verhalten nicht in Ordnung ist. Denn auch das Züricher Obergericht betonte, dass Stealthing „moralisch verwerflich“ ist, auch wenn sie den Freispruch des Bezirksgericht in Bülach in zweiter Instanz bestätigten.
Oberlandesgericht bestätigt: Stealthing ist ein sexueller Übergriff
Edit: Das Berliner Kammergericht entschied am 27. Juli 2020, dass Stealthing ein sexueller Übergriff und damit strafbar ist, wenn der*die Geschlechtspartner*in in dem Körper der geschädigten Person ejakuliert. Damit ist weiterhin unklar, wie Stealthing rechtlich zu bewerten ist, wenn es zu keiner Ejakulation oder zu einer Ejakulation außerhalb des Körpers kommt. Das Kammergericht Berlin bestätigt damit das Urteil des Amtsgericht Tiergarten über den oben genannten Fall von 2018 und ist das erste Oberlandesgericht, das darüber entschied. Mehr zur Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Was bedeutet erste und zweite Instanz?
[1] Wenn eine Seite (die des*der Angeklagten oder die der Kläger*innen) gegen ein gesprochenes Urteil vorgehen möchte und kann, geht der Fall zur erneuten Prüfung an die zweite Instanz, das nächsthöhere Gericht. Dieses prüft das gesprochene Urteil und Strafmaß auf seine Richtigkeit. So kann es dazu kommen, dass jemand in erster Instanz z.B. für Vergewaltigung, in zweiter Instanz aber für einen sexuellen Übergriff verurteilt wird. Oder der Strafbestand wird bestätigt, aber das Strafmaß (z.B. die Freiheitsstrafe) wird angepasst. Es kann aber auch sein, dass die zweite Instanz der ersten in allem zustimmt.
Ein Artikel von Helena Köster.
Titelbild by Reproductive Health Supplies Coalition on Unsplash.
Kommentar verfassen